Nicht selten treffen Mieter und Vormieter beim Wohnungswechsel verschiedene Vereinbarungen – beispielsweise wie folgt: Der neue Mieter erhält günstig die Einbauküche, muss dafür aber die Malerarbeiten erledigen. Das hört sich zunächst vernünftig an, doch für den Vermieter kann eine solche Übereinkunft eine Falle sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lautet (Az.: VIII ZR 277/16).
Der BGH musste entscheiden, ob wegen einer solchen Regelung zwischen den beiden Mietern die Wohnung bei Übergabe tatsächlich als renoviert gelten kann - oder nicht. Die Frage ist von entscheidender Relevanz, denn: überlässt ein Vermieter einem Mieter eine Wohnung im unrenovierten Zustand, dann ist eine Renovierungsvereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Der Mieter muss nicht tätig werden - weder innerhalb der Mietzeit noch vor seinem Auszug. Anders liegt der Fall, wenn die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde und laut Mietvertrag die <link ratgeber.immowelt.de/schoenheitsreparaturen.html - - "Schönheitsreparaturen bei Auszug im Mietvertrag">Schönheitsreparaturen</link> vom Mieter zu realisieren sind. Dann steht dieser tatsächlich in der Pflicht, zu malern.